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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Lieferungen und Leistungen der penoTEC Aktiengesellschaft (nachfolgend kurz penoTEC genannt) an Unternehmen im Sinne von $ 14 BGB (nachfolgend kurz Kunde genannt) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit penoTEC und der Kunde im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbaren. Die AGB’s von penoTEC finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1. Vertragsabschluss
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten gegenüber penoTEC nur insoweit, als dass penoTEC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Alle Angebote der penoTEC erfolgen freibleibend. Für Bestellungen des Kunden ist penoTEC berechtigt diese innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei penoTEC anzunehmen. Neben- und Zusatz abreden, Beschaffenheitsangaben über die Liefergegenstände, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sonstige Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss einer Liefervereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Umfang und Art der Dienste und Produkte
Art und Umfang der erbrachten Dienstleistung, bzw. gelieferten Produkte ergeben sich aus dem Angebot und den technischen Leistungsbeschreibungen hierzu. Leistungsbeschreibungen im Sinne der AGB, sowie aller sonstigen Verträge und Erklärungen von penoTEC, sind nur diejenigen Dokumente, welche explizit als Leistungsbeschreibung bezeichnet sind. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt penoTEC in keinem Falle eine werkvertragliche Leistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erbrachte Leistungen durch Gegenzeichnen von Leistungsprotokollen, Stundenzetteln oder sonstigen Leistungsbestätigungen vom Kunden abgenommen, d.h. deren Erbringung als solche bestätigt werden.
2.1 Software
Soweit im Angebot vorgesehen, liefert penoTEC an den Kunden Software. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass penoTEC die zu liefernde Software, welche von Dritten stammt („Drittsoftware“), weder selbst programmiert, noch individuell auf Kundenbedürfnisse anpasst, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht in keinem Falle ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes. Eine Installation der Software ist nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklicher Bestandteil des Angebotes ist. Die penoTEC ist nicht verpflichtet eine Dokumentation für gelieferte Software zur Verfügung zu stellen. Die sich originär aus den Urheberrechten ergebenden Nutzungs- und Verwertungsrechte, liegen bei nicht von penoTEC erstellter Software beim Ersteller der Software, der seinerseits die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an Dritte vertraglich regelt. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Regelung zwischen den Parteien besteht, richten sich die Art und der Umfang der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software ausschließlich nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Erstellers der Software. Eine Garantie für das tatsächliche Bestehen dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Seiten des Erstellers kann von penoTEC nicht abgegeben werden. Ansprüche hinsichtlich derartiger Nutzungs- und Verwertungsrechte sind ausschließlich an den jeweiligen Ersteller der Software zu richten.

Bei Software, die von penoTEC programmiert wurde, räumt penoTEC dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software während der Dauer des Vertrages bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde erwirbt das zeitlich unbefristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen, wenn die Software im Wege eines punktuellen Austauschverhältnisses erworben wird (z.B. Softwarekauf). Der Kunde darf diese Software nicht vervielfältigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
2.2 Hardware
Hinsichtlich sämtlicher Hardwarelieferungen gilt die Erbringung ab Geschäftssitz von penoTEC als vereinbart. Sämtliche Transport- und Lieferkosten sind vom Kunden zu tragen, sofern dies nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart wurde. Die penoTEC übernimmt kein Beschaffungsrisiko gegenüber Zulieferern. Das Transportrisiko liegt beim Kunden. Der vertragliche Verwendungszweck im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.3 Dienstleistungen
Die penoTEC erbringt Dienst- und Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Installation und Implementierung gelieferter Hard- und Software. Die Abrechnung von Dienst- und Beratungsleistungen erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Die kleinste Berechnungseinheit sind hierbei 0,25 Stunden. Sollte der tatsächlich erbrachte zeitliche Aufwand unter den jeweils vollen 0,25 Stunden liegen, wird die Zeitabrechnung nach oben hin aufgerundet.

Sofern für Dienst- und Beratungsleistungen Festpreise vereinbart wurden, gelten diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die im Rahmen der Planung von penoTEC zu Grunde gelegte IT-Systemumgebung eine Durchführung zum Festpreis zulässt. Gleiches gilt für die erforderlichen Mitwirkungsleistungen des Kunden. Falls eine Dienst und/oder Beratungsleistung aufgrund geänderter IT Systemumgebung beim Kunden oder mangelhafter Mitwirkung durch den Kunden nicht mehr zu einem Festpreis erbracht werden kann, informiert penoTEC den Kunden hierüber unverzüglich.

In diesem Falle werden die Parteien einvernehmlich eine neue Vergütung vereinbaren. Sollte insofern keine Einigung erzielt werden können, gilt der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preislisten erbracht.

Vereinbarte Termine für die Erbringung von Dienst- und Wartungsleistungen sind verbindlich. Sofern Termine vom Kunden mit einer kürzeren Vorlaufzeit als drei Werktagen verschoben werden, steht es penoTEC frei, die hierdurch entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Hierunter fallen insbesondere Kosten für die eingeplanten Personentage.

Sofern im Angebot nicht anderweitig vereinbart, steht penoTEC das Recht auf Teillieferungen zu.
2.4 Support, Wartung und Softwarepflege
Die penoTEC schuldet Support, Wartung und Softwarepflege nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Support, Wartungs- und Softwarepflegeleistungen werden als Dienstleistung erbracht. Art und Umfang der geschuldeten Support-, Wartungs- und Softwarepflegeleistungen ergeben sich aus dem Angebot und den Leistungsbeschreibungen hierzu.
2.5 Hosting- und Rechenzentrumsleistungen
Die penoTEC schuldet Hosting- und Rechenzentrumsleistungen nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Hosting- und Rechenzentrumsleistungen werden als Dienstleistung erbracht. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und den Leistungsbeschreibungen hierzu. Die penoTEC ist dazu berechtigt, Hosting- und Rechenzentrumsleistungen im eigenen Ermessen durch Dritte erbringen zu lassen.
2.6 Mitwirkungspflichten
Um die vertragsgemäße Erfüllung durch penoTEC zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde ohne besondere Vergütung dazu, sämtliche technischen Voraussetzungen zu schaffen, um die ordnungsgemäße Leistungserfüllung durch penoTEC zu ermöglichen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass der penoTEC rechtzeitig, d. h. mit ausreichend zeitlichem Vorlauf, die abgefragten Informationen über die IT-Infrastruktur vollständig übermittelt werden.

Hierzu zählt insbesondere die Bereitstellung der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen EDV-technischer und projektorganisatorischer Art (z. B. Hardware und Betriebssysteme, eingesetzte Software, Organisationspläne) sowie ggf. die Zurverfügungstellung der Hardware und/oder Software (einschließlich Dokumentation) für welche die vertragliche Leistung erbracht werden soll. Gegebenenfalls hat der Kunde bei bestimmten Services und Leistungen während der Laufzeit des Vertrages Zugriff auf seine Server und Systemumgebung zu gewähren. Soweit hierfür der Zugriff auf fremde Provider erforderlich ist, sorgt der Kunde dafür, dass diese dem Zugriff durch penoTEC schriftlich einwilligen. Der Kunde stellt penoTEC ausdrücklich von Schadensersatzansprüchen und sonstigen Forderungen frei, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen durch einen Zugriff auf Dritte, insbesondere auf fremde Provider, entstehen. Falls von penoTEC Informationen und/oder Unterlagen angefordert worden sind, hat der Kunde diese fristgerecht und vollständig zur Verfügung stellen.

Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von penoTEC, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist penoTEC zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Personentagessätze/-stundensätze vom Kunden zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht von penoTEC bleibt unberührt.
3. Gewährleistung
3.1 Hard- und Software
Für Hard- und/oder Softwarelieferungen wird der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Mängeln ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn penoTEC die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von penoTEC beruhen. Einer Pflichtverletzung von penoTEC steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Verjährungsfrist für alle weiteren Rechte aus gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen beträgt 1 Jahr. Die vorstehende Gewährleistungsfrist bezieht sich ausdrücklich auf den jeweils gelieferten Leistungsbestandteil und verlängert sich nicht für das Gesamtsystem.

Im Übrigen leistet penoTEC lediglich Gewähr dafür, dass gelieferte Hard- und/oder Software zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Für Verschleiß und für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage-, Installations- Bedienungsanweisungen und/oder einer Änderung der Systemumgebung verursacht werden, leistet penoTEC keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt weiterhin bei Eingriff oder sonstigen Manipulationen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte.
3.2 Dienstleistungen
Die Gewährleistung für Dienst- und Beratungsleistungen und/oder Support und Wartung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertrages, §§ 611 ff BGB. Die penoTEC weist darauf hin, dass wesentliche Teile der Systemumgebung (Software, Hardware, Netzwerke) während der Erbringung von Support und Wartungsleistungen nicht verfügbar sein können. Falls im Einzelfall eine Abnahme von Leistungen durch den Kunden vereinbart wurde, so hat der Kunde diese unverzüglich nach Aufforderung durch penoTEC durchzuführen, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Aufforderung hierzu. Falls die Abnahme durch den Kunden trotz Aufforderung nicht innerhalb der vorgenannten Frist begonnen wird, gilt die Abnahme als erfolgt.

Die Verfügbarkeit von Hosting- und Rechenzentrumsleistungen beträgt 98,5 % im Jahresdurchschnitt (exklusive angekündigter Wartungsarbeiten), jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein. Die penoTEC weist darauf hin, dass im Regelfall keine Sicherung der hinterlegten Daten und Inhalte erfolgt und die Verantwortlichkeit für die Datensicherung der hinterlegten Daten und Inhalte ausschließlich beim Kunden liegt. Ausgenommen hiervon, sind die in den Cloud-Backup Lösungen gespeicherten Daten im Rechenzentrum.

Die Gewährleistung für Hosting- und Rechenzentrumsleistungen ergibt sich im Übrigen aus den gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertrages, §§ 611 ff BGB.
3.3 Haftung
Die Haftung von penoTEC ist (gleich aus welchen Rechtsgründen) ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
3.4 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Hard- und Software bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der jeweiligen Zahlungsansprüche gegen den Kunden Eigentum von penoTEC (Vorbehaltsware).

Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verwenden. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in voller Höhe an penoTEC abgetreten.

Sollte der Kunde in Zahlungsverzug über die Vorbehaltsware kommen, bzw. seine Zahlungen einstellen oder wird über das Vermögen oder das Unternehmen des Kunden ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, so ist penoTEC dazu berechtigt, – die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware zu widerrufen.
3.5 Datenschutz
Die penoTEC verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG (neu). Sofern vom Kunden im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten übermittelt werden, sichert der Kunde zu, dass er die übermittelten personenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, speichern, sowie, diese an penoTEC im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und insbesondere die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Kunde stellt penoTEC hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Kunden entstehen und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.
3.6 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit übereinander erfahren und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Dies gilt insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – für sämtliche Informationen über Geschäftspartner, Kunden, Firmeninterna, eingesetzte Technologien und Verfahren.
3.7 Laufzeit / Außerordentliche Kündigung
Dienst- und Beratungsleistungen sowie Support, Wartung und Softwarepflege werden als Dauerschuldverhältnis erbracht. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist eine Kündigung frühestens zum Ende des auf den Vertragsbeginn folgenden Kalenderjahres möglich. Sollte eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen, verlängert sich das jeweilige Vertragsverhältnis um weitere 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Laufzeitende und hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

Bei Dauerschuldverhältnissen besitzt penoTEC im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor. § 119 die Insolvenzordnung bleibt unberührt.

Die penoTEC hat das Recht, bei Zahlungsverzug und mangelhafter Mitwirkung durch den Kunden Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückzubehalten und/oder auszusetzen.
3.8 Zahlungen
Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Die penoTEC behält sich nach eigenem Ermessen vor, Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Allgemeine Bestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen und Zusätze dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vertragsbestimmung. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand Waldshut-Tiengen.

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